30_11_2014_Bundesgericht_FSFE

Themen: Juristisches, OpenJustitia, Stadt Zürich


FSFE Fellowshipgruppe Zürich

30_11_2014_Bundesgericht_FSFEIn diesem Dokument nehmen wir als Zürcher Fellowshipgruppe der Free Software Foundation Europe (FSFE) Stellung zum Gutachten mit dem Titel „Rechtsgutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Randnutzung von Software im Verwaltungsvermögen, insbesondere der Veröffentlichung und Verbreitung von Open-Source-Software durch Träger von Bundesaufgaben“, verfasst von Georg Müller und Stefan Vogel.

Begriffsdefinition

Open-Source (OSS), Free/Libre Open Source Software (FLOSS), Freie Software oder andere Begriffe bezeichnen im Allgemeinen dasselbe. Als Beispiel müssen für Freie Software folgende Kriterien erfüllt werden:
  • Die Freiheit, das Programm für jeden Zweck auszuführen.
  • Die Freiheit, die Funktionsweise eines Programms zu untersuchen, und es an seine Bedürfnisse anzupassen.
  • Die Freiheit, Kopien weiterzugeben und damit seinen Mitmenschen zu helfen.
  • Die Freiheit, ein Programm zu verbessern, und die Verbesserungen an die Öffentlichkeit weiterzugeben, sodass die gesamte Gesellschaft davon profitiert.
Wir als Fellows der FSFE verwenden den Begriff „Freie Software“ und nicht „Open-Source“ weil dieser die Freiheit der Menschen und somit ethische und nicht praktische Aspekte in den Vordergrund stellt.

Argumente für die Verwendung von Freier Software

Software, und speziell Freie Software, kann nicht mit traditionellen Produkten verglichen werden. Einerseits ist Software ein immaterielles Gut wie es z.B. Wissen ist. Software kann praktisch ohne Kosten beliebig oft reproduziert, verteilt und angewendet werden. Andererseits wird Freie Software im Speziellen nicht nach klassischen Modellen hergestellt. In vielen Fällen ist es nicht eine einzelne Firma, die eine Software schreibt und dann grosszügigerweise der Allgemeinheit zur Verfügung stellt. Freie Software entsteht oftmals durch viele verschiedene Personen, Firmen und Organisationen, die jeweils ihren Beitrag zur Weiterentwicklung leisten.

Handelt es sich um Freie Software, kann sich jede Firma in diese einarbeiten. Es entsteht ein freier Wettbewerb, in dem der Auftraggeber einer Änderung auf eine Auswahl an Firmen zurückgreifen kann, um die Änderung zu implementieren. Der Auftraggeber ist nicht auf den Originalautor der Software angewiesen.

Im oben erwähnten Gutachten wird die Freigabe von OpenJustitia als OSS hauptsächlich unter dem Prinzip der Marktwirtschaft kritisiert. Es wird argumentiert, der Wettbewerb werde verzerrt. OpenJustitia wurde entwickelt, weil es keine bestehende Lösung gab. Deshalb kann in dem konkreten Fall nicht von einer Marktverzerrung gesprochen werden. Im Allgemeinen kann nur dann von einer Marktverzerrung gesprochen werden, wenn die Entwicklung einer bestimmten Software massiv staatlich gefördert wird und es andere Anbieter gibt, die dasselbe Leisten.

Einen Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit bei einer Weitergabe der vom Bund entwickelten Software sehen wir nicht, solange keine klassischen Supportdienstleistungen seitens des Bundesgerichtes angeboten werden. Als klassischen Support bewerten wir hierbei die direkte Unterstützung eines Kunden bei der Produktinstallation, dem Anbieten von Wartungsleistungen in Form von Supportverträgen (sogenannten Service-Level-Agreements oder kurz SLA)  und Nutzung eines Produktes. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Kunde aus der freien Marktwirtschaft kommt, oder ob es sich um eine andere Behörde handelt. Bei der Entwicklung gemeinschaftlicher Projekte besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit über einen sogenannten Bugtracker, Fehler in einer Softwarekomponente zu melden. Dabei handelt es sich nicht um eine klassische Supportdienstleistung. Es ist ein essentielles Element der gemeinschaftlichen Softwareentwicklung und trägt nachhaltig zur Steigerung der Qualität einer Software bei.

Freie Software generiert neue Chancen für Wirtschaftsunternehmen. Dies sind:
  • Der Bund hat eine Basis erarbeitet auf der andere aufbauen können. Offerten für Erweiterungen kann der Bund auf einem wirklich freien Markt einholen.
  • Firmen, welche sich Know-How in einer  Freien Software Komponente erarbeitet haben, können dieses allen Anwendern der Software anbieten.
  • Support für Freie Software kann von jeder Firma angeboten werden.
  • Es besteht keine Abhängigkeit von einem Anbieter, da die Software frei erhätlich ist. Bei Problemen kann der Anbieter gewechselt oder ein neuer mit der Einarbeitung beauftragt werden.

Unsere Forderungen

Im Gutachten wird darauf hingewiesen, dass die OpenJustitia Software anderen Stellen kostenlos zur Verfügung gestellt werden könnte. Es fehle die gesetzliche Grundlage dazu. Wir fordern deshalb, dass eine solche gesetzliche Grundlage geschaffen wird, damit der Bund weiterhin FLOSS entwickeln kann und diese auch anderen bundes-, kantonalen- und kommunalen Verwaltungen zur Verfügung stellen kann. Hierbei sei noch zu erwähnen, dass der Bund keinen Support der Software im klassischen Sinne anbieten  sollte.

Es ist unser Anliegen, dass jegliche Software, die durch Steuergelder entwickelt wird, als Freie Software veröffentlicht werden kann. Dies gewährleistet einen freien Markt, in dem die Software weiterentwickelt werden kann und die Gesellschaft als ganzes einen Nutzen daraus hat.

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