Rechtskommission

Themen: Netzsperren


Am 13. Januar 2017 wurde in der Rechtskommission des Nationalrates entschieden, dass im neuen Geldspielgesetz keine Internetsperren vorgesehen werden. Die Veranstalter von in der Schweiz nicht bewilligten Online-Geldspielen sollen aber von der Eidgenössischen Spielbankenkommission verwarnt und allenfalls auch strafrechtlich verfolgt werden.

Am Parldigi Open Hearing vom 14. Dezember 2016 legten Befürworter und Gegner von Netzsperren ihre Argumente dar. Im Publikum waren nebst Medien und Wirtschaft auch Parlamentarierinnen vertreten, welche sich am Anlass über die Vor- und Nachteile von Netzsperren informierten. Somit hat auch das Parldigi Open Hearing zur parlamentarischen Meinungsbildung über Netzsperren beigetragen, auf die nun im neuen Geldspielgesetz verzichtet werden sollen. Die Ablehnung von Netzsperren ist im Sinne des Schwerpunktes „Open Internet“ auf der Parldigi-Agenda.

Ausschnitt aus der Medienmitteilung des 13. Januar 2017:

Die Kommission lehnt die Sperrung von Internet-Seiten von in der Schweiz nicht zugelassenen Online-Geldspielen ab. Nach dem Willen der Kommission soll die Eidgenössische Spielbankenkommission gegenüber Veranstaltern solcher Geldspiele dennoch vorgehen. Weiter ist vorgesehen, dass die Marktentwicklung von nicht zugelassenen Online-Angeboten verfolgt und evaluiert wird. Sollte der Bundesrat fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes feststellen, dass weitergehende Massnahmen erforderlich sind, so wird er ermächtigt, geeignete technische Massnahmen zu beschliessen, die jedoch verhältnismässig sind und die Meinungs- und Informationsfreiheit respektieren. Diesem neuen Artikel, der anstelle der im Entwurf vorgesehenen Artikel 84 bis 90 tritt, hat die Kommission mit 13 zu 12 Stimmen zugestimmt. Die Minderheit der Kommission folgt demgegenüber dem Vorschlag des Bundesrates, dem bereits der Ständerat zugestimmt hat, und möchte, dass Angebote von nicht zugelassenen Geldspielen auch gesperrt werden können.

Die vollständige Medienmitteilung finden Sie hier.

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