Themen: Apple, Bildung, Microsoft, Open Source, Vernehmlassung


Parldigi wurde von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) eingeladen, eine Stellungnahme zum neuen Rahmenlehrplan für die Informatik am Gymnasium abzugeben. Im Schreiben an die EDK haben wir folgende Antworten auf die gestellten Fragen formuliert:

Ist die Grundausrichtung für einen nationalen Rahmenlehrplan die richtige?
Ja. Ein Grundverständnis für Informationstechnologien ist unumgänglich. Es wird in Zukunft kaum mehr denkbar sein, in diesem Bereich lediglich die Endnutzerperspektive zu beziehen. Die Parlamentarische Gruppe für Digitale Nachhaltigkeit beurteilt deshalb die Grundausrichtung des national Rahmenlehrplans als sinnvoll. Im Zeitalter der Digitalisierung ist es äusserst relevant, diese in Form von obligatorischem Informatikunterricht zu thematisieren und für die Schülerinnen und Schüler greifbar zu machen.

Sind die Begründungen und Erläuterungen die richtigen?
Ein wichtiger Aspekt ist nicht thematisiert: Die fortschreitende Digitalisierung wird heute weitgehend von internationalen Informatik-Konzernen wie Apple, Google, Microsoft, Facebook etc. vorangetrieben. Deren stets neuen, attraktiven Produkte und Services schaffen einen hohen Mehrwert für die Bevölkerung, öffentliche Institutionen und die Wirtschaft. Gleichzeit wachsen aber auch die Abhängigkeiten von Informatik-Firmen, da sie riesige Mengen an Daten sammeln und Programme in der Cloud oder auf den lokalen Systemen kontrollieren. Es erscheint uns deshalb zentral, dass im Rahmenlehrplan dem Aspekt des freien digitalen Wissens gemäss dem Verständnis der digitalen Nachhaltigkeit stärker Rechnung getragen wird. Digitale Nachhaltigkeit besagt, dass digitale Wissensgüter ressourcenschonend hergestellt, frei genutzt, kollaborativ weiterentwickelt und langfristig zugänglich sind. Dabei spielt der uneingeschränkte Wissensaustausch und die Wiederverwendung von bestehender Software und Daten eine wichtige Rolle.

Sind die Richtziele (Grundkenntnisse, Grundfertigkeiten, Grundhaltungen) die richtigen?
Generell ja. Die Richtziele sollten jedoch auch explizit die Kenntnisse und die Verwendung von offenen Technologien wie Open Source Software und Open Standards sowie die Herstellung und Anwendung von Open Data einbeziehen. Gerade die beiden unter «Grundhaltung» erwähnten Punkte «Informatikmittel nicht nur anwenden, sondern auch verstehen» und «Informatiklösungen kritisch beurteilen und hinterfragen» sprechen für den Einsatz von offenen Technologien und Daten. Deren Einsatz wirkt sich nicht nur positiv auf den Lernprozess aus, da kreativ mit Software und Daten experimentiert werden kann. Die SchülerInnen erkennen auch, dass sie mit diesen Mitteln die digitale Welt aktiv mitgestalten können. Open Source Software fördert ein besseres Verständnis für die Digitalisierung, denn es werden grundlegende Informatikkompetenzen erlernt und nicht produktspezifische Kenntnisse geschult. Auch der Privatsphäre und dem Datenschutz wird durch Open Source Software Rechnung getragen: Lehrpersonen und SchülerInnen können ihre Daten auf Servern von Städten/Gemeinden speichern, sodass die Privatsphäre der Daten erhöht wird. Nicht zuletzt können durch den Einsatz von Open Source Software substantielle Kosteneinsparungen erzielt werden weil Lizenzkosten gespart sowie die Endgeräte länger betrieben werden können.

Soll Informatik als Grundlagenfach oder als obligatorisches Fach eingeführt werden?
Informatik soll als Grundlagenfach eingeführt werden.

In welchen Lernbereich nach Art. 11 des Maturitätsanerkennungsreglements (MAR) soll Informatik eingeteilt werden, und welche Auswirkungen sollte dies auf die prozentualen Anteile der Lern- und Wahlbereiche haben?
Die Informatik als Teil der Naturwissenschaften sollte in den Bereich «Mathematik und Naturwissenschaften» eingeordnet werden, jedoch nicht prozentuale Anteile auf Kosten der Fächer Mathematik, Biologie, Chemie und Physik beanspruchen.

Wenn Informatik als Grundlagenfach eingeführt würde, so hätte dies Auswirkungen auf die Bestehensnormen nach Art. 16 MAR. Sollten diese demnach angepasst werden, und wenn ja, in welchem Sinne? (z.B. Anpassung der Kompensationsregel)
Parldigi sieht keinen Anpassungsbedarf von Art. 16 MAR.

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