Jürg Grossen

Nationalrat

Eingereicht am: 30.09.2016

30.09.2016 - 16.3892
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Der Bundesrat ist eingeladen, folgende Fragen zu beantworten:

1. Wäre es für die Medienvielfalt förderlich, wenn private Medienunternehmen die Eigenproduktionen der SRG-Mediathek kostenfrei verwenden, mit eigenen Recherchen anreichern und weiterverbreiten könnten?

2. Würde ein Open-Content-Ansatz dazu führen, dass die Reichweite der gebührenfinanzierten Medienproduktionen auf neue Zielgruppen erhöht würde?

3. Wäre es für eine grössere Reichweite des Service public denkbar, gebührenfinanzierte Medienproduktionen mitsamt den verwendeten Musiktiteln und Bildern so zu lizenzieren, dass eine unkomplizierte Weiterverwertung durch private Medien in der Schweiz möglich ist?

Begründung:

Gebührenfinanzierte Inhalte sollten von einer möglichst breiten Öffentlichkeit genutzt werden können – sie sollen gemäss Verfassungsauftrag eine hohe Relevanz und eine grosse Reichweite erzielen. Die Nutzungsschwelle für die qualitativ hochstehenden Inhalte der SRG soll deshalb so tief wie möglich sein. Derzeit ist eine Zweitnutzung dieser Inhalte gar nicht oder nur gegen Gebühren möglich – dies läuft der Grundidee und dem Ziel einer möglichst grossen Verbreitung zuwider.

Demgegenüber führt das heutige System zu steigenden Kosten, denn es zwingt die SRG dazu, eine grosse Anzahl unterschiedlicher Kanäle aufzubauen, um alle Bevölkerungsschichten zu erreichen und die Inhalte mehrfach zu wiederholen.

Ein Open-Content-Ansatz für mehrheitlich gebührenfinanzierte Inhalte könnte dieses Dilemma durchbrechen und zu konsumentenfreundlichen Angeboten sowie zu einer Stärkung der Vielfalt in der Schweizer Medienlandschaft führen.

Die SRG könnte ihre Radio- und TV-Programme wie bisher unabhängig und im bisherigen Rahmen erstellen und verbreiten. Nach der Erstverbreitung durch die SRG könnten die Inhalte den privaten Medien zur Zweitnutzung zur Verfügung gestellt werden. Mit diesem Ansatz können diese die Inhalte z. B. mit einer eigenen Berichterstattung oder weiteren Zusatzdiensten ergänzen, regional oder thematisch neu bündeln oder beispielsweise in spezialisierte Programme einbetten. In diesem Bereich könnte echte Innovation entstehen.

Ein Beispiel: Wenn der „Kassensturz“ einen Beitrag zu einer Firma aus der Region Zürich macht, sollte es möglich sein, dass ein Zürcher Regionalfernsehen einen Teil oder den ganzen Beitrag ausstrahlen und durch eigene Recherchen sowie Interviews anreichern kann.

 

Stellungnahme des Bundesrates vom 23.11.2016:

1. Bei einer kostenfreien Übernahme der SRG-Eigenproduktionen hätten private Medienunternehmen zwar ein breites Angebot, auf das sie bei der Programmgestaltung zurückgreifen könnten. Sie hätten aber unter Umständen weniger Anreize, in eigene Recherchen und Produktionen zu investieren, worunter die Medienvielfalt leiden könnte. Zusätzlich ist zu berücksichtigen, dass die SRG die Werbeeinnahmen, die sie mit den gebührenfinanzierten Inhalten realisiert, wieder in die Programme investiert. Bei Drittverwertern ohne öffentlichen Auftrag bestünde jedoch keine Garantie, dass Werbeeinnahmen, welche mittels gebührenfinanzierter Inhalte erzielt würden, wieder ins Programm fliessen würden. Zudem plant die Schweizerische Depeschenagentur (SDA), ihren Basisdienst um ein eigenes Videoangebot zu erweitern.

2. Die Frage, ob die Reichweite auf neue Zielgruppen erhöht werden könnte, kann aus heutiger Sicht nicht schlüssig beantwortet werden. Hierfür müsste eine Analyse der betroffenen Beiträge und Programme vorgenommen werden.

3. Einer kostenfreien Nutzung von SRG-Inhalten durch private Medienunternehmen wären rechtliche Grenzen gesetzt: Artikel 1 des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG; SR 231.1) unterstellt sowohl die Urheber und Urheberinnen, die ausübenden Künstler und Künstlerinnen, die Hersteller und Herstellerinnen von Ton- und Tonbildträgern und die Sendeunternehmen im Bereich von Radio und Fernsehen dem Schutz des Urheberrechts. Eine unkomplizierte Weiterverwertung von gebührenfinanzierten Medienproduktionen im Sinne der Interpellation wäre daher nur mit Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber oder allenfalls über eine Änderung des URG bzw. der relevanten Urheberrechtstarife möglich. Da hier eine Vielzahl von Rechteinhabern betroffen wäre und verschiedene Interessen abgewogen werden müssten, müsste der Gesetzgeber die entsprechenden Rahmenbedingungen schaffen. Überdies wären mit Bezug auf ausländische Rechteinhaber internationale Vereinbarungen zu beachten.

Weiter müsste geklärt werden:

– wie die journalistische Weiterverarbeitung des Materials, über die bestehenden Bestimmungen zur Verwendung von Zitaten hinaus, zu handhaben wäre;

– wer zum freien Bezug des Materials berechtigt wäre;

– wie sichergestellt werden könnte, dass keine Marktverzerrungen durch Ungleichbehandlung verschiedener potenzieller Bezüger entstehen; und

– inwiefern eine Quersubventionierung anderer Medien, wie sie durch die kostenfreie Überlassung von SRG-Eigenproduktionen entstünde, mit der gesetzlichen Pflicht der SRG vereinbar wäre, sich wirtschaftlich zu verhalten (Art. 35 Abs. 1 RTVG).

Der Bundesrat begrüsst grundsätzlich Kooperationen zwischen Medienunternehmen, auch solche zum Austausch von Inhalten. Angesichts der obendargestellten Herausforderungen könnte sich der Open-Content-Ansatz am ehesten bei der Zweitausstrahlung von gewissen gebührenfinanzierten SRG-Eigenproduktionen durch private Medienunternehmen realisieren lassen.