15.12.2018 - 18.471
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Artikel 93 der Bundesverfassung soll wie folgt geändert werden:

Art. 93 Medien

Abs. 1

Die Gesetzgebung über die Medien ist Sache des Bundes.

Abs. 2

Die Medien tragen zur Bildung und kulturellen Entfaltung, zur freien Meinungsbildung und zur Unterhaltung bei. Sie berücksichtigen die Besonderheiten des Landes und die Bedürfnisse der Kantone. Sie stellen die Ereignisse sachgerecht dar und bringen die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck.

Abs. 3

Die Unabhängigkeit der Medien sowie die Autonomie in der Programmgestaltung sind gewährleistet.

Abs. 4

Programmbeschwerden können einer unabhängigen Beschwerdeinstanz vorgelegt werden.

 

Begründung:

Artikel 93 der Bundesverfassung bietet immer wieder Anlass zu medienpolitischen und medienrechtlichen Auseinandersetzungen. Strittig ist insbesondere die Auslegung der „anderen Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung“ (Abs. 1) und damit einhergehend die Frage, ob für diesen Medienvektor Leistungsaufträge im Sinne des Absatzes 2 zulässig sind oder nicht. Der Wortlaut von Absatz 2 sowie auch der Titel des Artikels 93 erwähnen nur Radio und Fernsehen, was ungeachtet der historischen Auslegung zu Unklarheiten führt.

Demgegenüber ist gewiss, dass Artikel 93 die Presse nicht erfasst. Das bedeutet, dass der Bund gestützt auf Artikel 93 hinsichtlich der Presse keine Regulierungs- und somit auch keine (direkte) Förderkompetenz besitzt. Dies mag historisch begründet sein, scheint aber angesichts der heutigen Verschmelzung von Medienvektoren nicht mehr zeitgemäss. Auch fragt es sich, ob der wirtschaftlich am stärksten bedrohte Medienvektor der Presse im Vergleich zum von Artikel 93 erfassten Radio, Fernsehen und (gemäss E-BGeM) neu auch zu Online benachteiligt werden sollte. Die Schweizer Presse, obwohl in einer Krise, bleibt für die Meinungsbildung bei Wahlen und Abstimmungen nachweislich der wichtigste Medienvektor. Wie Radio und Fernsehen (und Online) erbringt die Presse folglich ebenso einen Service public. Dies allein rechtfertigt eine direkte Presseförderung, die nur mit einer entsprechenden Anpassung des Artikels 93 zu erreichen ist. Vorgeschlagen wird deshalb ein „Medienartikel“, der sämtliche Medienvektoren umfasst und technologieneutral formuliert ist.