Aline Trede

Nationalrätin

Eingereicht am: 19.06.2016

20.06.2016 - 14.1050
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Laut verschiedenen Medien („Tagblatt“, Privacy International) besteht der Verdacht, dass IMSI-Catcher an das Rapid Action Battalion (RAB) in Bangladesch exportiert wurden. Auch die „WOZ“ berichtet über Exporte von IMSI-Catchern ins Ausland.

Der Bundesrat wird deshalb gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

1. Welchen Richtlinien und Gesetzen unterliegt der Export von Überwachungssoftware generell und im Besonderen von IMSI-Catchern?

2. Wurde der Export von IMSI-Catchern an das RAB vom Seco geprüft und bewilligt?

3. Wenn nein, wie kommen die IMSI-Catcher nach Bangladesch?

4. Wie viele Exportgesuche für Überwachungstechnologien wurden in den Jahren 2014, 2013, 2012

a. geprüft?

b. bewilligt?

c. nicht bewilligt?

5. In welche Länder wurden die 34 IMSI-Catcher bis jetzt exportiert?

Antwort des Bundesrates vom 27.08.2014:

Das Seco ist die Bewilligungsstelle für Ausfuhrgesuche für Güter, welche in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter (GKG; SR 946.202) fallen. Über Ausfuhrgesuche von grundsätzlicher, insbesondere politischer Tragweite entscheidet das Seco im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK und nach Anhörung des NDB (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Aus-, Ein- und Durchfuhr zivil und militärisch verwendbarer Güter sowie besonderer militärischer Güter, GKV; SR 946.202.1); kommt zwischen diesen Stellen keine Einigung zustande, sind die Gesuche dem Bundesrat zum Entscheid vorzulegen.

1. Die Ausfuhr von Überwachungstechnologie (Internet-Überwachungstechnologie und Mobilfunk-Überwachungstechnologie) kann der Bewilligungspflicht nach den Bestimmungen der Güterkontrollgesetzgebung unterliegen.

MSI-Catcher gelten als Güter der Mobilfunk-Überwachungstechnologie, die explizit in Anhang 2 GKV erfasst sind und daher der Kontrolle und dem Bewilligungsverfahren gemäss Güterkontrollgesetzgebung unterstehen.

2./3. Der Bundesrat nimmt zu einzelnen Gesuchen im Bereich der Exportkontrolle nicht Stellung, da Verwaltungsverfahren vertraulich sind. Er ist jedoch bereit, das Seco anzuweisen, der Fragestellerin die verlangten Informationen persönlich zugänglich zu machen, in Anwendung von Artikel 7 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung (ParlG; SR 171.10). Nach Artikel 8 ParlG sind Ratsmitglieder an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie aufgrund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, vertraulich sind.

4. Das Seco hat bislang die folgenden Bewilligungen zur Ausfuhr von Überwachungstechnologie erteilt: 2014 8 Bewilligungen (IMSI-Catcher), 2013 7 Bewilligungen (IMSI-Catcher) und 2012 23 Bewilligungen (IMSI-Catcher).

2013/14 wurden 12 Gesuche von den Gesuchstellern (9 Gesuche für Internet-Überwachungstechnologie und 3 Gesuche für IMSI-Catcher) zurückgezogen.

Bislang wurden keine Gesuche abgelehnt. Die Ablehnung von Gesuchen wäre nur in den in Artikel 6 GKG und Artikel 6 GKV abschliessend aufgezählten Fällen statthaft, namentlich wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Güter zur konventionellen Aufrüstung eines Staates beitragen, der durch sein Verhalten die regionale oder globale Sicherheit gefährdet, wenn eine mögliche Verwendung in einem Programm von Massenvernichtungswaffen vorgesehen ist, wenn Sanktionen im Sinne des Embargogesetzes verletzt werden oder wenn terroristische Kreise oder das organisierte Verbrechen unterstützt werden. Darüber hinaus würde grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass der Bundesrat unmittelbar gestützt auf Artikel 184 Absatz 3 der Bundesverfassung (SR 101) ein Ausfuhrverbot verfügen würde. Dafür müssten aber die verfassungsrechtlichen Kriterien – insbesondere zeitliche und sachliche Dringlichkeit, Notwendigkeit zur Wahrung der Interessen des Landes – erfüllt sein. In Fällen, wo die zuständigen Stellen Vorbehalte haben, aber die zur Verfügung stehenden rechtlichen Grundlagen eine Ablehnung des Gesuchs nicht zulassen, kann die Bewilligungsbehörde das Gespräch mit den entsprechenden Unternehmen suchen.

5. Bei allen Endempfängern der bewilligten Gesuche um Ausfuhr von IMSI-Catchern handelt es sich um staatliche Stellen. Die Bezeichnung der einzelnen Länder, in welchen sich die Endempfänger der aus der Schweiz ausgeführten Güter befinden, könnte überwiegende öffentliche oder private Interessen beeinträchtigen. Der Bundesrat sieht daher davon ab, die Bestimmungsländer öffentlich bekanntzugeben. Der Bundesrat ist demgegenüber bereit, das Seco anzuweisen, der Fragestellerin die verlangten Informationen persönlich zugänglich zu machen, in Anwendung von Artikel 7 ParlG.