Edith Graf-Litscher

Nationalrätin

Eingereicht am: 23.04.2014

27.04.2016 - 16.432
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Behandelt vom Nationalrat

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Die rechtlichen Grundlagen sind so zu ändern, dass für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in der Regel keine Gebühr erhoben wird, und dass nur in begründeten Ausnahmefällen, wenn der Aufwand der Verwaltung in keinem vertretbaren Verhältnis zum öffentlichen Interesse steht, eine Gebühr für den Zugang zu amtlichen Dokumenten erhoben wird.

 

Begründung:

Seit das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ) in Kraft ist, war die Gebührenerhebung häufiger Streitpunkt. Einzelne Verwaltungseinheiten haben in der Vergangenheit abschreckend hohe Gebühren verlangt. Im Zusammenhang mit der Duro-Beschaffung hätte eine Bürgergruppe allein für die Prüfung des Aktenzugangs dem Bundesamt für Rüstung (armasuisse) beispielsweise 7900 Franken bezahlen müssen. Einer Lärmschutzvereinigung wurde für den Zugang zu einem 90-seitigen Bericht eine Rechnung von 16 500 Franken in Aussicht gestellt. Auch Medienschaffende waren mit teilweise exorbitanten Gebührenforderungen konfrontiert.

Gebühren wurden in der Vergangenheit nur von wenigen Verwaltungsstellen verlangt. In 97 Prozent der Gesuche, die dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) im Berichtsjahr 2014/2015 gemeldet wurden, wurden keine Gebühren eingefordert. Die Bundesverwaltung hat 2015 nur 2600 Franken und in den Jahren zuvor 6502.50 Franken und 6300 Franken eingenommen. Ganz offensichtlich werden Gebühren von einigen Verwaltungsstellen gezielt als Zugangshindernis eingesetzt, was dem Geist des Öffentlichkeitsgesetzes widerspricht. Mit derart hohen Zugangsgebühren konfrontierte Bürgerinnen, Bürger oder Medienschaffende ziehen ihre Gesuche in der Regel zurück. In Gebühren-Streitfällen, die vor die Schlichtungsstelle des EDÖB, vor das Bundesverwaltungsgericht oder das Bundesgericht gebracht wurden, wurde die Verwaltung deswegen immer wieder kritisiert.

Ist die Verwaltung mit einem sehr umfangreichen Zugangsgesuch konfrontiert, dem ein geringes öffentliches Interesse zugrunde liegt, kann sie ausnahmsweise einen begründeten Gebührenanspruch geltend machen und so die Verhältnismässigkeit wahren.