Jürg Grossen

Nationalrat

Eingereicht am: 30.09.2016

30.09.2016 - 16.3891
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Erledigt

Der Bundesrat wird eingeladen, Folgendes abzuklären:

1. Inwiefern greift Artikel 14 der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV) unmittelbar in den Wettermarkt ein und verschafft Meteo Schweiz einen Wettbewerbsvorteil?

2. Bestraft Artikel 14 MetV den finanziellen Erfolg der Mitbewerber? Inwiefern verteuert dieser deren Produkte und schreckt vom Erwerb zusätzlicher Daten ab?

3. Erschwert oder verhindert Artikel 14 MetV die breite Nutzung der Wetterdaten von Meteo Schweiz zum Wohle der Volkswirtschaft?

4. Müssten das Gesetz über die Meteorologie und Klimatologie (MetG) und die MetV angepasst werden, um die staatlich finanzierten Wetterdaten einer breiteren Nutzerschaft zugänglich zu machen? Wenn ja, wie?

Begründung:

Die Gebührenverfügung des MetG entspricht einer restriktiven Handhabung der Nutzung von – gekauften – Wetterdaten. Die Grundgebühr für den Erwerb von Wetterdaten beträgt 100 Prozent der Kosten gemäss Gebührenverfügung. Für gewerbliche Nutzung von Wetterdaten muss zusätzlich zur Grundgebühr ein „Zuschlag für gewerbliche Nutzung“ an Meteo Schweiz und den Bund entrichtet werden. Dieser Zuschlag beträgt 200 Prozent der Grundkosten. „Kleine gewerbliche Nutzer“ können einen Rabatt auf diesen Zuschlag geltend machen. Dieser ist abhängig von der Gesamthöhe der Grundkosten und dem erzielten Umsatz.

Diese Gesetzgebung führt dazu, dass erfolgreiche Kunden und Mitbewerber von Meteo Schweiz geringere Chancen auf Rabatt und somit einen Wettbewerbsnachteil haben. Diese Benachteiligung führt dazu, dass Wetterprovider auf den Erwerb zusätzlicher Wetterdaten von Meteo Schweiz verzichten.

Verschiedene Studien, wie jene der Berner Fachhochschule (vgl. Golliez et al. 2012, Seite 14), verweisen auf den hemmenden Effekt von restriktiven Lizenzen auf die Nutzung und kommen zum Schluss: „Verwaltungsdaten sollten als Arbeitsergebnisse von Behörden und damit als öffentliches Gut gekennzeichnet und ohne Einschränkungen nutzbar sein.“

Stellungnahme des Bundesrates vom 09.11.2016:

Private Anbieter von Wetter- und Klimadienstleistungen (sogenannte Service Provider) erwirtschaften aus der oft mehrfachen Verwendung oder Weiterverbreitung der bezogenen Wetterdaten einen Gewinn. Deshalb sollen sich diese Anbieter – gemäss Artikel 14 der Verordnung über die Meteorologie und Klimatologie (MetV; SR 429.11) – mittels eines Zuschlags für gewerbliche Nutzung zu einem höheren Anteil an den Kosten der Datenerhebung beteiligen als Endverbraucher, welche die Daten nur für den Eigengebrauch nutzen. Kleine Unternehmen und insbesondere Start-ups werden ganz oder teilweise von diesem Zuschlag befreit (sogenannter Kleine-Service-Provider-Rabatt), damit sie eine Chance haben, ihre Geschäftstätigkeit aufzubauen und im Markt bestehen zu können. Diese Praxis eines gewerblichen Zuschlags und eines Rabatts für kleine Anbieter ist seit den Neunzigerjahren eine gängige Praxis bei den europäischen Wetterdiensten.

1./2. Die Bedingungen für den Datenkauf gelten für alle Marktteilnehmer gleich, auch für das Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie (Meteo Schweiz), wenn es erweiterte Dienstleistungen am Markt für Kunden aus der Wirtschaft erbringt. Der Zuschlag für gewerbliche Nutzung wird in die Kalkulation der Angebote einbezogen. Alle Marktteilnehmer können den Kleine-Service-Provider-Rabatt beanspruchen, vorausgesetzt, ihr Umsatz beträgt maximal das Neunfache der Datenkosten. Zurzeit erfüllt nur ein Unternehmen dieses Kriterium. Der Bundesrat sieht keine Hinweise für Marktverzerrung oder dafür, dass diese Regelung die Marktteilnehmer vom Erwerb von Daten abschreckt.

3./4. Seit einigen Jahren stellen neue Erkenntnisse die Gebührenregelungen aus den Neunzigerjahren infrage. Dazu beigetragen haben die Diskussionen rund um Open Government Data, die hervorheben, dass administrative und kommerzielle Hürden die Nutzung der Daten schmälern und damit zu einem tieferen volkswirtschaftlichen Nutzen führen. Daher trat die Maxime einer möglichst breiten Nutzung von staatlichen Daten in den Vordergrund.

Im Rahmen des Stabilisierungsprogrammes 2017-2019 (BBl 2016 4691) beantragt der Bundesrat, wegen der zu erwartenden Gebührenausfälle auf die Teilrevision des Gesetzes über die Meteorologie und Klimatologie (SR 429.1) und damit auf die gebührenfreie Bereitstellung der Wetterdaten zu verzichten. Das Eidgenössische Departement des Innern beabsichtigt, im Jahr 2017 eine Revision der in die Jahre gekommenen MetV vorzubereiten. In diesem Rahmen sollen neue Überlegungen zur Berechnung der Gebühren für Wetterdaten inklusive der Frage der Zuschläge angestellt werden.