Jörg Mäder

Nationalrat

Eingereicht am: 08.03.2023

08.03.2023 - 23.3077
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Im Rat noch nicht behandelt

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zum „Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele“ zu beantworten, speziell mit Bezug auf die Artikel 8 und 20:

1. Für welche Abruf- und Plattformdienste gilt das Gesetz genau: Schweizer Dienste, ausländische, die sich direkt an Schweizer Kundschaft richten, oder sämtliche Anbieter?

2. Gilt das Gesetz für alle Inhalte oder nur für Inhalte, die unter den Bereich Jugendschutz fallen?

3. Sind Vorgaben zur Art der Alterskontrolle vorgesehen? Braucht es beispielsweise eine Registrierung inklusive Ausweispflicht vor der Erstnutzung eines Dienstes? Oder wird eine einfache Selbstdeklaration akzeptiert?

4. Wie werden Dienste behandelt, die ihr Angebot (oder Teile davon) ohne Login/Abonnement anbieten? Wird das künftig nicht mehr erlaubt sein?

5. Wie wird die (internationale) Durchsetzung gewährleistet?

6. Wie wird der Datenschutz, national als auch international, gewährleistet, speziell mit Blick auf die Verhinderung der Weiterverwendung/Zweckentfremdung der Ausweis- und Personendaten zwecks Profiling?

7. E-ID/SSI als Voraussetzung für das Gesetz:

a. Ist eine datenschutzfreundliche E-ID, welche eine anonyme Alterskontrolle ermöglicht, Voraussetzung für die Umsetzung des Gesetzes?

b. Bis wann hat die Branche im Rahmen der Co-Regulierung Zeit, Vorschläge für die Alterskontrolle zu machen?

c. Gibt es eine zeitliche Abstimmung mit der sich in Entwicklung befindlichen E-ID?

d. Ab wann könnten auch ausländische Anbieter die E-ID für ihre Dienste nutzen?

e. Was geschieht mit ausländischen Anbietern, die die E-ID nicht in ihre Systeme implementieren wollen?

 

BEGRÜNDUNG

Das neu beschlossene „Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele“ hat im Nachhinein für Kontroversen gesorgt. Die Artikel 8 und 20 können so interpretiert werden, dass künftig bei der Nutzung von Internetplattformen, speziell in den Bereichen Gaming und Video, eine Ausweispflicht besteht. Dies wäre massiver und unnötiger Eingriff in die Privatsphäre der Internetnutzer.

In der Folge wurde einerseits versucht das Referendum zu ergreifen, andererseits äusserte sich das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) kurz vor Ablauf der Sammelfrist, dass die geplante Alterskontrolle mit der (in Entwicklung befindlichen) schweizerischen E-ID umgesetzt werden soll. Dieser Ansatz könnte einige der aufgeworfenen Fragen zwar klären/entschärfen, bei weitem aber nicht alle. Speziell bei kleineren ausländischen Anbietern ist nicht davon auszugehen, dass diese die E-ID implementieren werden.

Auch wenn das Referendum nicht zustande gekommen ist, ist es von grosser Bedeutung die noch offenen Fragen rechtzeitig zu klären und bei Bedarf auch nachzubessern.

 

STELLUNGNAHME DES BUNDESRATES VOM 26.04.2023

1. Grundsätzlich erfasst das Bundesgesetz über den Jugendschutz in den Bereichen Film und Videospiele (JSFVG; BBl 2022 2406) alle Akteurinnen und Akteure, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit Filme oder Videospiele zugänglich machen (z. B. öffentlich vorführen, verleihen oder verkaufen). In Bezug auf Abruf- und Plattformdienste gilt das JSFVG für alle Schweizer Dienste sowie ausländische Dienste, welche sich an Schweizer Konsumentinnen und Konsumenten richten.

2. Bei Veranstaltungen (Kino, Videospielturniere etc.), im Detailhandel (DVDs etc.) und bei Abrufdiensten bezieht sich das JSFVG auf sämtliche angebotenen Inhalte. Alle Filme und Videospiele müssen eine Alterskennzeichnung haben, die bestimmt, wem sie zugänglich gemacht werden dürfen. Bei Plattformdiensten handelt es sich um nutzergenerierte Inhalte. Hier sieht das Gesetz keine Pflicht für Alterskennzeichnungen vor. Hingegen müssen die Anbieterinnen geeignete Massnahmen treffen, damit Minderjährige vor für sie ungeeigneten Inhalten geschützt werden.

3./4./7a.-e. Eine reine Selbstdeklaration ist aus Sicht des Jugendschutzes unzureichend. Das Gesetz legt nicht fest, mit welchem Instrument die Alterskontrolle zu erfolgen hat. Es obliegt den Branchen, in der Branchenregelung festzulegen, welche Systeme für die Alterskontrolle im Online-Handel mit Filmen und Videospielen und bei Abrufdiensten erlaubt sind. Das entspricht dem Ansatz der Koregulierung, gemäss welchem das Gesetz ausgestaltet ist. Dies gilt auch für Angebote, die ohne Login oder Abonnement zugänglich sind. Die E-ID ist keine Voraussetzung für die Umsetzung des Gesetzes. Sie stellt aber eine Möglichkeit für die Alterskontrolle dar. Die Branchen werden in der Jugendschutzregelung die Regeln und die für die Alterskontrolle anerkannten Systeme festlegen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes haben sie zwei Jahre Zeit für die Erarbeitung dieser Regelung (je eine für den Filmbereich und eine für den Videospielbereich). Eine zeitliche Abstimmung mit der Entwicklung der E-ID ist nicht vorgesehen. Sollten die Branchen aber die E-ID als eine Lösung für die Alterskontrolle vorschlagen und sollte sie zum Zeitpunkt der Umsetzung des Gesetzes noch nicht bereit sein, kann der Bundesrat eine Sistierung der Umsetzung bis zum Vorliegen der E-ID prüfen. Die E-ID steht frühestens Mitte 2025 zur Verfügung.

Auch Anbieterinnen von Plattformdiensten können sich an den in der Branchenregelung festgelegten Regeln orientieren. Die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben bei Online Diensten wird teilweise durch die Branchen selbst sowie durch den Bund beaufsichtigt. Bei Verstössen sind Bussen bis zu 40 000 Franken vorgesehen.

5./6. Auf die Bearbeitung von Personendaten ist grundsätzlich das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) anwendbar. Sowohl das geltende als auch das totalrevidierte DSG (nDSG; BBl 2020 7639) schreiben unter anderem den Grundsatz der Zweckbindung vor. Danach dürfen Personendaten nur zu einem bestimmten und für die betroffene Person erkennbaren Zweck beschafft werden; sie dürfen nur so bearbeitet werden, dass es mit diesem Zweck vereinbar ist (Art. 6 Abs. 3 nDSG). Es dürfen auch nicht mehr Daten als nötig für den angegebenen Zweck verwendet werden (Verhältnismässigkeitsprinzip; Art. 6 Abs. 2 nDSG).

So wie auch in anderen Gebieten des Internets, ist die Durchsetzung von Schweizer Recht bei internationalen Akteurinnen eine Herausforderung. Im Rahmen der Umsetzung der Motion Glättli (18.3306 „Rechtsdurchsetzung im Internet stärken durch ein obligatorisches Zustellungsdomizil für grosse kommerzielle Internetplattformen“) wurden Massnahmen auf verschiedenen Ebenen ergriffen, um die Rechtsdurchsetzung im Internet zu stärken. Bei der Totalrevision des Datenschutzgesetzes wurden Bestimmungen eingefügt, die Datenbearbeiter mit Sitz im Ausland verpflichten, eine Vertretung in der Schweiz zu bezeichnen, wenn sie Personendaten von Personen in der Schweiz bearbeiten und sie weitere Voraussetzungen erfüllen (Art. 14 f. nDSG). Der Bundesrat hat zudem Ende 2021 den Bericht des BAKOM „Intermediäre und Kommunikationsplattformen“ (abrufbar unter: www.bakom.admin.ch > Digitalisierung und Internet > Digitale Kommunikation > Intermediäre und Kommunikationsplattformen) verabschiedet und das UVEK beauftragt aufzuzeigen, ob und wie Kommunikationsplattformen zukünftig reguliert werden könnten. Dabei steht auch die Regulierung von Anbietern in Frage, die ihren Sitz im Ausland haben. Zu beachten ist zudem, dass ausländische Anbieterinnen in der EU bereits ähnlichen Regelungen unterworfen sind (z. B. via Datenschutz-Grundverordnung und Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste der Europäischen Union).

Die Erfahrungen zeigen ausserdem, dass sich grosse internationale Anbieterinnen aus Reputationsgründen innerhalb des rechtlichen Rahmens der verschiedenen Länder bewegen wollen und sich für die länderspezifischen Regelungen interessieren.