Gerhard Andrey

Nationalrat

Eingereicht am: 04.05.2023

04.05.2023 - 23.3582
Stufe: Nationale Vorstösse
Stand der Beratung: Im Rat noch nicht behandelt

Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Vorlage im Rahmen der Verhältnismässigkeit für verbindliche Grundlagen zur Sicherstellung der digitalen Barrierefreiheit von IKT-Produkten und -Dienstleistungen im Privatsektor zu unterbreiten. Dadurch soll ermöglicht werden, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigte Möglichkeiten im Zugang und in der Benutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien und -systemen erhalten, wie es in der von der Schweiz ratifizierten UNO-Behindertenrechtskonvention (UNO-BRK) festgeschrieben ist.

 

BEGRÜNDUNG

Gemäss Artikel 14 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (BehiG) müssen die Behörden „Rücksicht auf die besonderen Anliegen der Sprach-, Hör- oder Sehbehinderten nehmen. Soweit sie ihre Dienstleistungen auf Internet anbieten, müssen diese Sehbehinderten ohne erschwerende Bedingungen zugänglich sein“.

Für private Dienstleister gibt es keine entsprechenden Vorgaben. So kommt es leider noch häufig vor, dass auch stark frequentierte digitale Websites und Apps nicht oder nur mangelhaft barrierefrei zugänglich sind. Dies schliesst insbesondere Menschen mit einer Sehbeeinträchtigung von der gleichberechtigten, autonomen Teilhabe am immer stärker digitalisierten gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Leben aus.

Auch in der Berufswelt kann das Potential der Digitalisierung für eine bessere Inklusion oft nicht genutzt werden. Die Produktion von nicht barrierefreien Software-Produkten kann sogar dazu führen, dass Menschen mit Beeinträchtigung den Erwartungen der Arbeitgebenden nicht gerecht werden können und damit unnötig benachteiligt werden.

In der EU sieht das europäische Recht den Grundsatz „Design für alle“ vor. Die Zugänglichkeit nach diesem Grundsatz ist in der europäischen Norm EN 17161 festgelegt. Den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen regelt die europäische Norm EN 301 549. Diese Mindestanforderungen an barrierefreie IKT-Produkte orientieren sich an den weltweiten Web Content Accessibility Guidelines (WCAG).

Es ist zu prüfen, inwiefern die europäischen Normen auch für die Schweiz herangezogen werden können. Zweck des Vorstosses ist die de facto Verbesserung der digitalen Barrierefreiheit und nicht ein blinder Nachvollzug von Normen.