Themen: Bundesverwaltung, Creative Commons, Digitale Nachhaltigkeit, Open Content, Urheberrecht, Vernehmlassung


Parldigi hat am letzten Freitag, 31. März 2016 im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) folgende Stellungnahme abgeschickt.

Vernehmlassungsantwort der Parlamentarischen Gruppe Digitale Nachhaltigkeit zum Entwurf des Urheberrechtsgesetzes (URG)

Parldigi nimmt gerne die Gelegenheit wahr, sich im Rahmen der Vernehmlassung zur Revision des Urheberrechtsgesetzes (URG) zu äussern.

Die Parlamentarische Gruppe Digitale Nachhaltigkeit (Parldigi) setzt sich für den nachhaltigen und innovativen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechnologien (ICT) ein und verlangt den uneingeschränkten öffentlichen Zugang zu Wissensgütern. In diesem Zusammenhang anerkennt Parldigi die Bedeutung des Urheberrechts, um Klarheit in der Nutzung und Verbreitung von digitalen Gütern zu gewährleisten. Grundsätzlich sind wir erfreut, dass der Bundesrat das URG einer Teilrevision unterzieht und damit das Gesetz erneut dem digitalen Wandel anzupassen versucht. Die Gesetzesrevision sollte neben dem Schutz der Kulturschaffenden aber auch die berechtigten Interessen der Zivilgesellschaft und der involvierten Dienstleister berücksichtigen. Daraus ergeben sich für Parldigi die untenstehenden Kritikpunkte und Anmerkungen.

Die Stellungnahme von Parldigi wurde in Anlehnung an die Positionen von ICTswitzerland, Task-Force URG, Digitale Allmend, Dr. sc. math. Hartwig Thomas, Prof. Dr. iur. Florent Thouvenin und Prof. Dr. iur. Daniel Hürlimann verfasst.

Einführung eines unabdingbaren Zweitveröffentlichungsrechts

Wir unterstützen die Einführung eines gesetzlich geregelten Zweitveröffentlichungs-rechts für wissenschaftliche Werke, die von der öffentlichen Hand gefördert wurden.

Die Open Access-Strategien der Universitäten dienen nicht nur der Wissenschaft, sondern auch der Allgemeinheit und ermöglichen den Zugang und die langfristige Erhaltung von Wissen. Open Access ist aber nur zielführend umsetzbar, wenn (wissenschaftliche) Werke auch tatsächlich frei zugänglich veröffentlicht werden können. Das schweizerische Obligationenrecht (OR) sieht an sich vor, dass die Rechte des Urhebers nur insoweit und für so lange auf den Verleger übertragen werden, als es für die Ausführung des Verlagsvertrags erforderlich ist (Art. 381 Abs. 1 OR). Diese Bestimmung kann jedoch vertraglich abgeändert werden. Von dieser Möglichkeit machen die Verlage denn in aller Regel auch Gebrauch, indem sie sich die Urheberrechte in Standardverträgen oder über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vollumfänglich übertragen lassen. Um dies künftig zu verhindern und damit sicherzustellen, dass wissenschaftliche Publikationen der interessierten Öffentlichkeit frei zugänglich gemacht werden können, soll im Zuge der Revision des URG eine neue, zwingende Bestimmung im OR eingeführt werden. Konkret schlagen wir vor, Art. 381 OR durch den folgenden Absatz zu ergänzen:

Art. 381 Abs. 2 OR (neu):
Nicht auf den Verleger übertragen werden kann das Recht, einen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Beitrag für eine wissenschaftliche Zeitschrift oder ein wissenschaftliches Sammelwerk unentgeltlich öffentlich zugänglich zu machen.

Zu den einzelnen Begriffsmerkmalen und zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung ist festzuhalten:

Beitrag für eine wissenschaftliche Zeitschrift oder ein wissenschaftliches Sammelwerk: Vom zwingenden Zweitveröffentlichungsrecht erfasst werden nur Beiträge, die in Zeitschriften oder Sammelwerken publiziert werden, nicht aber Monografien sowie Lehrbücher und dergleichen.

Finanzierung mit öffentlichen Mitteln: Die innere Begründung für das zwingende Zweitveröffentlichungsrecht liegt unter anderem darin, dass Publikationen, die mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, der Öffentlichkeit auch unentgeltlich zugänglich sein sollten. Die heutige Rechtslage führt dazu, dass Universitäten oft zweimal zahlen müssen: Zunächst bezahlen Sie die Löhne ihrer Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler, damit diese Forschung betreiben können und dann die Verlage, damit sie die Ergebnisse dieser Forschung auch nutzen können.

Unentgeltlich öffentlich zugänglich machen: Das Recht auf Zugänglichmachung erfasst in erster Linie das Aufschalten von Werken auf einer Website, bspw. über einen Link in der Publikationsliste. Das Zweitveröffentlichungsrecht besteht nur, wenn der Beitrag für jedermann frei zugänglich gemacht und kein Entgelt verlangt wird. Damit kann den Bedürfnissen der Verlage Rechnung getragen werden, dass die Autoren ihre Werke nicht anderweitig kommerziell verwerten können. Da wissenschaftliche Publikationen regelmässig unmittelbar nach ihrem Erscheinen auf besonderes Interesse stossen, schlagen wir vor, das Zweitveröffentlichungsrecht nicht an den Ablauf einer bestimmten Frist nach der Publikation des Beitrags in einer Zeitschrift oder in einem Sammelwerk zu binden. Die Autoren können ihre Beiträge damit jederzeit unentgeltlich öffentlich zugänglich machen.

Internationales Verhältnis: Die meisten wissenschaftlichen Beiträge von schweizerischen Autorinnen und Autoren, die das Zweitveröffentlichungsrecht erfasst, werden nicht bei schweizerischen, sondern bei ausländischen Verlagen publiziert. Diese werden ihre Verlagsverträge regelmässig durch eine Rechtswahl ausländischem Recht unterstellen. Selbst wenn keine Rechtswahl erfolgt, ist nach schweizerischer Auffassung auf Verlagsverträge das Recht am Sitz des Verlags anwendbar. Damit besteht die Gefahr, dass das Zweitveröffentlichungsrecht trotz seines zwingenden Charakters in einem internationalen Verhältnis keine Anwendung findet. Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG) sieht allerdings vor, dass gewisse Bestimmungen des schweizerischen Rechts auch dann zwingend anzuwenden sind, wenn im Übrigen ausländisches Recht anzuwenden ist (Art. 18 IPRG), sog. „loi d’application immédiate“. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Bestimmung aufgrund ihrer besonderen Zwecksetzung ausschliessliche Geltung beansprucht, etwa weil sie im öffentlichen Interesse erlassen wurde oder weil sie dem Sozialschutz dient. Beides ist hier der Fall. Zum einen soll das Zweitveröffentlichungsrecht sicherstellen, dass mit öffentlichen Mitteln finanzierte Forschung der Öffentlichkeit zugänglich ist; zum andern soll die zwingende Natur der Norm verhindern, dass der Autor oder die Autorin das Recht auf Zweitveröffentlichung auf den Verleger überträgt, weil er bzw. sie bei den Vertragsverhandlungen keine ausreichende Verhandlungsmacht hat. Auch wenn die Qualifikation einer Norm als „loi d’application immédiate“ nur mit Zurückhaltung erfolgen darf, erscheint diese hier unumgänglich, weil der Zweck der Norm sonst in der Mehrzahl der Fälle nicht erreicht werden könnte. Um Unklarheiten zu vermeiden sollte der Bundesrat in der Botschaft, die mit dem Gesetzesentwurf veröffentlicht wird, ausdrücklich festhalten, dass das Zweitveröffentlichungsrecht als “loi d’application immédiate“ zu qualifizieren ist.1

Deutliche Verkürzung der urheberrechtlichen Schutzfrist

Die urheberrechtlichen Schutzfristen von 70 Jahren müssen deutlich verkürzt werden.

Es ist heute weder einsehbar noch zeitgemäss, dass mit der urheberrechtlichen Schutzfrist von 70 Jahren post mortem auctoris (p.m.a.) nicht nur der Urheber selber zu Lebzeiten, sondern auch noch bis zu drei ihm oder ihr nachfolgende Generationen bezüglich seines Werkes urheberrechtlich geschützt und wirtschaftlich abgesichert werden sollen. Es sollte vermieden werden, dass zum Schutz wirtschaftlicher Interessen einiger weniger Rechtsnachfolger von tatsächlich profitablen Werken der kulturelle Fundus mehrerer Generationen über Gebühr der freien Verwendung durch die Allgemeinheit vorenthalten wird.2 Ebenfalls muss verhindert werden, dass physischen Träger von Werkexemplaren (alte Schallplatten, alte Filme, altes Papier) zerfallen, ohne rechtzeitig mit Hilfe von Restaurierung und Digitalisierung gerettet zu werden, weil diese Tätigkeiten Geld kosten und darum sinnlos sind, wenn man ihr Resultat nicht öffentlich zeigen darf.3
Andere Länder, beispielsweise Japan, Neuseeland und Kanada, kennen bereits heute eine kürzere Schutzfrist. Wir plädieren für eine deutlich weitergehende Schutzfristverkürzung, die den Urheber und eine ihm nachfolgende Generation schützt, also 20 Jahre p.m.a.4

Offene und freie Nutzung als Grundlage

Umkehrung des Urheberrechtsschutz-Grundsatzes

Der aktuelle Grundsatz des Urheberrechts besagt, dass jedes Werk automatisch bei seiner Entstehung unter Schutz gestellt wird. Um ein Werk dem urheberrechtlichen Schutz zu entziehen und der Allgemeinheit bedingungslos zugänglich zu machen, bedarf es der aktiven Anbringung einer Lizenz (z.B. einer Creative Commons Lizenz). Dieser Grundsatz ist im Zeitalter des Internets nicht mehr zeitgemäss. Deshalb fordert Parldigi die Umkehrung des Grundsatzes für offene und frei zugängliche Inhalte. Somit sollen nur Werke urheberrechtlich geschützt sein, die aktiv vom Urheber unter Schutz gestellt werden.

Schutz vor Anmassung eines Urheberrechts an Werken in der public domain (sog. copy fraud)

Wir fordern besseren Schutz vor unrechtmässiger Anmassung von Urheberrechten an Werken in der public domain.

70 Jahre nach dem Tod des Urhebers werden Werke in der Schweiz gemeinfrei und damit frei verwendbar, beispielsweise können diese Werke digitalisiert und online gestellt, aber auch kommerziell genutzt werden. Zahlreiche solcher Werke werden mit dem Copyright-Zeichen © gekennzeichnet oder auch mit einer Creative Commons Lizenz oder Nutzungsbestimmungen versehen. Dies ist jedoch nicht erlaubt und bedeutet eine unrechtmässige Anmassung eines Urheberrechts.
Gemäss erläuterndem Bericht zur URG-Revision könnte eine „vertiefte Prüfung des Regelungsbedarfs angezeigt“ sein, aus unserer Sicht ist das ein Schritt in die richtige Richtung.1

International aufeinander abgestimmte Gesetze

transnationale Angleichung der Gesetze für Wissensvermittlung und Rechtssicherheit

Im „globalen Zeitalter“ ist es dringend erforderlich, dass die grenzüberschreitende Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken durch das URG nicht eingeschränkt wird. Im Vergleich dazu verfolgt die Europäische Kommission die Strategie des „Digital Single Market“ für die gesamte EU (vgl. http://europa.eu/rapid/press-release_IP-15-6261_en.htm), dieser Entwicklung sollte sich die Schweiz nicht verschliessen, sonst droht ihr im Bereich der Wissens- und Kulturvermittlung die Perspektive ins Abseits zu geraten.5 Gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Verkehrsschutzes ist eine transnationale Angleichung der Schranken geboten. Was benötigt wird, ist eine Art Megaschranke, die dynamisch genug ist, um auch künftige technische oder wirtschaftliche Entwicklungen aufzufangen. Die USA behilft sich hier beispielsweise mit der Schranke des «fair use»: «Fair use» wird danach bestimmt, welchem Zweck die Nutzung dient (insbesondere ob sie kommerzieller Natur ist oder nicht), welcher Art das geschützte Werk ist, wie viel von dem geschützten Werk genutzt wird und welche ökonomischen Wirkungen die Nutzung zur Folge hat. Die Formulierung ist dynamisch und offen für eine einzelfallbezogene Entscheidung durch die Justiz, die insofern unabhängig die Interessen aller Betroffenen gegeneinander abwägen kann – so dass im urheberrechtlichen Dreieck von Kreativen, Verwertern und Nutzern wieder ein Gleichgewicht hergestellt werden kann.6

Bibliotheken und Archive

Parldigi lehnt die Einführung eines zusätzlichen Verleihrechts (Bibliothekstantieme) nach Art. 13. Abs 1 URG Entwurf ab.

Kulturelle Gedächtnisinstitutionen wie Bibliotheken und Archive erbringen als nicht kommerzielle Nutzerinnen bzw. Vermittlerinnen von Werken, aber vor allem auch für die Urheber selber, einen grossen Mehrwert für die Gesellschaft, indem sie Zugang, Verbreitung und Erhaltung von Wissen, Kultur und Information sicherstellen. Bereits in der Vergangenheit haben die Autorenverbände eine solche Bibliothekstantieme gefordert, welche aber mehrfach vom Parlament abgelehnt wurde. Die vorgesehene Bibliothekstantieme bringt einen grossen finanziellen und administrativen Mehraufwand für Bibliotheken und andere Institutionen, wie beispielsweise Archive und Bildungseinrichtungen. Eine solche zusätzliche Belastung der Bibliotheksbudgets erschwert den Bibliotheken die Erfüllung ihres gesellschaftlichen Auftrags, der Allgemeinheit kostengünstigen und möglichst umfassenden Zugang zu Information, Wissen und Kultur zu verschaffen.1

Internet Service Provider / Pirateriebekämpfung

Unverhältnismässige Verpflichtungen für Internet Service Provider (ISP) zur Bekämpfung der Piraterie sind zu vermeiden.

Weil kommerziell agierende Verletzer von Urheberrechten verdeckt operieren, sehen sich die als Zugangs- oder Hostingprovider tätigen Intermediäre seit längerer Zeit mit Vorwürfen und Forderungen im Zusammenhang mit Pirateriebekämpfung konfrontiert. Auch die AGUR12 will den Internet Service Providern weitergehende Verpflichtungen bei der Pirateriebekämpfung auferlegen. Die von der AGUR12 vorgeschlagenen Massnahmen wie etwa die Verpflichtung, unter gewissen Umständen eine Wiederholung von Rechtsverletzungen durch Dritte zu verhindern, Zugangssperren und Warnhinweise sind überschiessende Forderungen und dementsprechend abzulehnen. ISP dürfen nicht für die Inhalte ihrer Kunden verantwortlich gemacht werden. Sie dürfen auch nicht in die Kommunikation ihrer Kunden eingreifen. Staatlich verordnete Zwangsmassnahmen für ISP werden den technischen Entwicklungen nicht gerecht. Sie gefährden den technischen Fortschritt und den Wirtschaftsstandort Schweiz. Parldigi ist deshalb davon überzeugt, dass Investitionen in alternative Geschäftsmodelle der weitaus effektivere Weg sind, Piraterie zu bekämpfen, als sich auf die Schaffung restriktiverer Gesetze zu konzentrieren.

Parldigi würde es begrüssen, wenn die ICT-Branche besser in die weiteren Arbeiten zur Revision des Urheberrechts eingebunden würde. Die AGUR12 war stark durch Verwertungsgesellschaften und Repräsentanten der Kulturindustrie geprägt. Leider scheint die Zeit oder der Wille gefehlt zu haben, für umstrittene Themen und neue Fragestellungen neue Lösungsansätze unter Einbezug der Nutzer und Intermediäre zu entwickeln.

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