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Themen: Open Government Data, Open Source


Ein grosser Meilenstein für die wirkungsvolle und nachhaltige Digitalisierung in der Bundesverwaltung wurde mit dem Ende der Beratungen des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) im National- und Ständerat erreicht.

Mitglieder der Parlamentarischen Gruppe Digitale Nachhaltigkeit (Parldigi) haben sich in den letzten Wochen und Monaten massgeblich dafür eingesetzt, dass das neue Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) „Open Source“ und „Open Government Data“ freundlich ausgefallen ist. In den Beratungen im National- und Ständerat haben sich insbesondere Ständerat Matthias Michel (FDP Kanton Zug), Nationalrat Gerhard Andrey (GRÜNE Kanton Fribourg) und Nationalrat Andri Silberschmidt (FDP Kanton Zürich) für die neue „Open Source by default“ Vorgabe eingesetzt.

Artikel 9: „Open Source Software by default“

Weltweit veröffentlichen heute Tausende von Behörden ihre eigene Software unter Open Source Lizenzen, da sie so Kosten bei der Weiterentwicklung sparen und die digitale Souveränität ihrer Informatik erhöhen können. Auch Schweizer Behörden machen schon lange positive Erfahrungen bei der Freigabe von Open Source Software. So hat das Bundesamt für Informatik und Telekommunikation (BIT) während der Pandemie die Mobile Covid-Apps auf GitHub veröffentlicht und konnte so rasch das Vertrauen der Technologie-Fachgemeinschaft und damit der Medien und der Öffentlichkeit gewinnen.

Mit den Anpassungen des Artikel 9 sind die dem EMBAG unterstehenden Bundesbehörden verpflichtet, den Quellcode von Software, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, offenzulegen. Einzig wenn die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe dies ausschliessen oder einschränken, muss der Quellcode nicht veröffentlicht werden:

Art. 9 Abs. 1: „Die diesem Gesetz unterstehenden Bundesbehörden legen den Quellcode von Software offen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben entwickeln oder entwickeln lassen, es sei denn die Rechte Dritter oder sicherheitsrelevante Gründe würden dies ausschliessen oder einschränken.“

Artikel 10: „Open Government Data by default“

Zudem wird die Veröffentlichung von Open Goverment Data (OGD) durch das Gesetz geregelt. OGD stärken die digitale Verwaltung der Zukunft und fördern die Kooperation zwischen Behörden verschiedener Gemeinwesen und Dritten. Die dem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten müssen künftig ihre Daten, «die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren», elektronisch zu speichern und in Sammlungen öffentlich zugänglich vorzulegen. Hiervon ausgeschlossen sind Personendaten und Daten juristischer Personen, sowie Daten, die nur unter restriktiven Bedingungen veröffentlicht werden:

Art. 10 Abs. 1: „Die diesem Gesetz unterstehenden Verwaltungseinheiten machen ihre Daten, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beschaffen oder generieren und die elektronisch gespeichert und in Sammlungen strukturiert vorliegen, öffentlich zugänglich.“

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